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I.
Name, Sitz und Zweck |
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Artikel
1 |
| Name
und Sitz |
Unter
dem Namen «Männerchor Frohsinn Altendorf», im folgenden
«Männerchor» genannt, besteht ein Verein nach Art. 60
und ff des ZGB mit Sitz in Altendorf. |
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Artikel
2 |
| Zweck |
Der Männerchor fördert den Chorgesang
und die Kameradschaft unter den Sängerfreunden. Durch
gemeinsames Singen will er das gesellschaftliche und
kulturelle Leben in der Gemeinde Altendorf anregen und
vertiefen. Um diese Ziele zu erreichen sollen pro Jahr
mindestens 30 Proben stattfinden. Der Vorstand schlägt
einen Probetag vor, welcher von der Generalversammlung
beschlossen werden muss.
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II.
Mitgliedschaft |
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Artikel
3 |
| Arten |
Der
Männerchor besteht aus Aktiv-, Ehren- und Passivmitgliedern. |
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Artikel
4 |
| Aktivmitglieder |
Aktivmitglieder
sind diejenigen Sänger, die im Chor mitsingen, nachdem
sie von der Generalversammlung als Mitglieder aufgenommen
worden sind. |
| Rechte
und Pflichten der Aktivmitglieder |
Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung
das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht.
Die Mitglieder nehmen regelmässig an den Proben und
an den vom Vorstand beschlossenen Auftritten teil.
Bei Absenzen haben sie sich beim Vorstand zu entschuldigen.
Sie entrichten einen Mitgliederbeitrag, der von der
Generalversammlung bestimmt wird.
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Artikel
5 |
| Ehrenmitglieder |
Mitglieder, welche dem Männerchor 20
Jahre aktiv angehört haben, werden zu Ehrenmitgliedern
ernannt. Für Ehrenmitglieder, welche aktiv im Männerchor
tätig sind, gelten im übrigen die statutarischen Bestimmungen
wie für Aktivmitglieder (auch Entrichtung eines Mitgliederbeitrages).
Ausserdem können Personen, welche sich um den Männerchor
besonders verdient gemacht haben, durch Beschluss der
Generalversammlung jederzeit zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.
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Artikel
6 |
| Letzte Ehre |
Beim
Tod eines Aktivmitgliedes erweist ihm der Männerchor die
letzte Ehre und singt am Grabe oder in der Kirche ein
Lied. Bei nicht Aktiv-Ehrenmitgliedern entscheidet der
Vorstand. |
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Artikel
7 |
| Passivmitglieder |
Passivmitglieder
sind Personen, die den Männerchor finanziell durch einen
jährlichen Beitrag, der vom Vorstand festgesetzt wird,
unterstützen, ohne im Chor mitzusingen. Passivmitglieder
haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen. |
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Artikel
8 |
| Aufnahme neuer Mitglieder |
Dem Männerchor können alle männlichen
Personen beitreten, die sich mit dem Verein und seinen
Zielen verbunden fühlen.
Die Aufnahme in den Männerchor erfolgt jeweils an der
nächstfolgenden Generalversammlung.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Generalversammlung.
Die Aufnahme in den Männerchor bedingt für das betreffende
Mitglied die Anerkennung dieser Statuten.
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Artikel
9 |
Austritt
Ausschluss |
Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche
Austrittserklärung zuhanden der Generalversammlung.
Mitglieder, die den statutarischen Pflichten nicht nachkommen
oder den Vereinsfrieden nachhaltig belasten, können
durch die Generalversammlung von der Mitgliedschaft
ausgeschlossen werden. Austretenden oder ausgeschlossenen
Mitgliedern steht kein Anrecht auf das Vereinsvermögen
zu.
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III.
Organisation |
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Artikel
10 |
| Organe |
Organe des Männerchors sind:
- die
Generalversammlung
-
der Vorstand
-
die Rechnungsrevisoren
-
die Musikkommission
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Artikel
11 |
| Ordentliche
Generalversammlung |
Die Generalversammlung tritt alljährlich
anfang des Jahres zur Behandlung der ordentlichen Geschäfte
zusammen. Sie ist beschlussfähig, wenn ihre Ansetzung
und die zu behandelnden Traktanden sowie die Einladung
10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich den Mitgliedern
zugestellt oder bekannt gegeben werden. Anträge von
Mitgliedern zur Aufnahme in die Traktandenliste der
Generalversammlung sind dem Präsidenten spätestens 20
Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
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Artikel
12 |
| Ausserordentliche Generalversammlung |
Die ausserordentliche Generalversammlung
tritt zusammen, wenn der Vorstand oder ein Fünftel aller
Mitglieder es für nötig erachten und dies schriftlich
verlangen.
Sie ist beschlussfähig, wenn ihre Ansetzung und die
zu behandelnden Traktanden 20 Tage vorher schriftlich
bekannt gegeben werden.
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Artikel
13 |
| Geschäfte der ordentlichen Generalversammlung |
1. Wahl der Stimmenzähler
2. Appell
3. Austritte
4. Aufnahme neuer Mitglieder
5. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
6. Abnahme der Jahresrechnung
7. Jahresbericht des Präsidenten
8. Wahlen
9. Jahresprogramm
10. Aktivmitgliederbeitrag
11. Ehrungen
12. Verschiedenes
Alle Wahlen und Beschlüsse der Generalversammlung erfolgen
mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, ausgenommen Art.
20 und 21. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als
abgelehnt.
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Artikel
14 |
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Vorstand, weitere
Ämter
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Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- Präsident
- Vizepräsident
- Kassier
- Aktuar
- 1. Beisitzer
- 2. Beisitzer
Der Vorstand tritt nach Bedarf, aber mindestens zweimal
jährlich zusammen.
Insbesondere obliegt ihm:
a) die Ausführung der in Art. 2 erwähnten Aufgaben des
Vereins
b) die Leitung und Beratung aller Vereinsangelegenheiten
c) die Beantragung von öffentlichen Auftritten
d) die Wahrung der Vereinsinteressen.
Weitere Ämter sind:
- Dirigent
- Vizedirigent
- Musikkommission
- Materialverwalter
- Pressechef
- Fähnrich
- 2 Rechnungsrevisoren.
Der Dirigent (bei Abwesenheit der Vizedirigent) leitet
die Proben.
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Artikel
15 |
| Rechnungsrevisoren |
Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen
die Jahresrechnung, die jeweils auf den 31. Dezember
abzuschliessen ist. Sie berichten der Generalversammlung
über das Prüfungsergebnis und stellen die entsprechenden
Anträge
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Artikel
16 |
Amtsdauer
Wahlturnus |
Die
Amtsdauer beträgt zwei Jahre (bzw. für den Dirigenten
ein Jahr). Die Austretenden sind wieder wählbar.
In einem Jahr werden gewählt:
- Dirigent
- Präsident
- Kassier
- 1. Beisitzer
- Pressechef
- Fähnrich
- 1. Rechnungsprüfer.
Im andern Jahr:
- Dirigent
- Vizedirigent
- Vizepräsident
- Aktuar
- 2. Beisitzer
- Materialverwalter
- 2. Rechnungsprüfer. |
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Artikel
17 |
| Musikkommission |
Die Musikkommission wird vom Vorstand
bestimmt und der GV zur Genehmigung vorgelegt. Der Vorsitz
wird vom Vizepräsident geführt.
Sie setzt sich wie folgt zusammen:
- Vizepräsident
- Dirigent
- Vizedirigent
- je ein Mitglied aus jeder Stimmlage.
Die Musikkommission tritt nach Bedarf,
aber mindestens einmal jährlich zusammen.Sie bestimmt
die Auswahl der Lieder.
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Artikel
18 |
Vereinsvermögen
Haftung |
Das Vereinsvermögen setzt sich zusammen
aus den Mitgliederbeiträgen, den Spenden, den Erträgen
aus Veranstaltungen und aus dem Inventar.
Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.
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Artikel
19 |
| Unterschrift |
Für
den Männerchor zeichnet rechtsverbindlich der Präsident
(im Verhinderungsfall der Vizepräsident) in Verbindung
mit dem Aktuar oder dem Kassier. |
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Artikel
20 |
| Auflösung |
Die Auflösung des Männerchors kann nur
in einer Urabstimmung an einer ausserordentlichen Generalversammlung
durch zwei Drittel aller Mitglieder beschlossen werden.
Über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens
beschliesst zur Hälfte die Generalversammlung mit einfacher
Mehrheit, die andere Hälfte muss gemäss Statuten vom
24. Februar 1948, zinstragend bei der Kantonalbank Schwyz
deponiert werden, bis zur Wiedergründung des Vereins.
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Artikel
21 |
| Statutenänderung |
Die Statuten können jederzeit mit Zustimmung von 2/3 der
Mitglieder abgeändert werden.
Ausgenommen Artikel 20, dessen Zweckbestimmung nicht geändert
werden darf. |
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Artikel
21 |
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Diese Statuten wurden an der ordentlichen
Generalversammlung vom 22. Januar 1983 gutgeheissen
und treten auf Beginn des Vereinsjahres 1983 in Kraft.
Sie ersetzen die Statuten vom 24. Februar 1948.
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Altendorf, den 22. Januar 1983
Der Präsident:
Der Aktuar:
Felix Walker
Paul van Ransbeeck
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