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Statuten des Männerchores Frohsinn Altendorf

Name Sitz und Zweck Mitgliedschaft Organisation
Name und Sitz
Zweck
Arten
Aktivmitglieder
Ehrenmitglieder
Letzte Ehre
Passivmitglieder
Aufnahme
Austritt/Ausschluss
Organe
ordentliche GV
Geschäfte der GV
Vorstand, weitere Ämter
Rechnungsrevisoren
Amtsdauer, Wahlturnus
Musikkommission
Vereinsvermögen, Haftung
Unterschrift
Auflösung
Statutenänderung

I. Name, Sitz und Zweck
Artikel 1
Name und Sitz Unter dem Namen «Männerchor Frohsinn Altendorf», im folgenden «Männerchor» genannt, besteht ein Verein nach Art. 60 und ff des ZGB mit Sitz in Altendorf.
Artikel 2
Zweck

Der Männerchor fördert den Chorgesang und die Kameradschaft unter den Sängerfreunden. Durch gemeinsames Singen will er das gesellschaftliche und kulturelle Leben in der Gemeinde Altendorf anregen und vertiefen. Um diese Ziele zu erreichen sollen pro Jahr mindestens 30 Proben stattfinden. Der Vorstand schlägt einen Probetag vor, welcher von der Generalversammlung beschlossen werden muss.

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II. Mitgliedschaft
Artikel 3
Arten Der Männerchor besteht aus Aktiv-, Ehren- und Passivmitgliedern.
Artikel 4
Aktivmitglieder Aktivmitglieder sind diejenigen Sänger, die im Chor mitsingen, nachdem sie von der Generalversammlung als Mitglieder aufgenommen worden sind.
Rechte und Pflichten der Aktivmitglieder

Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht.
Die Mitglieder nehmen regelmässig an den Proben und an den vom Vorstand beschlossenen Auftritten teil.
Bei Absenzen haben sie sich beim Vorstand zu entschuldigen.
Sie entrichten einen Mitgliederbeitrag, der von der Generalversammlung bestimmt wird.

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Artikel 5
Ehrenmitglieder

Mitglieder, welche dem Männerchor 20 Jahre aktiv angehört haben, werden zu Ehrenmitgliedern ernannt. Für Ehrenmitglieder, welche aktiv im Männerchor tätig sind, gelten im übrigen die statutarischen Bestimmungen wie für Aktivmitglieder (auch Entrichtung eines Mitgliederbeitrages). Ausserdem können Personen, welche sich um den Männerchor besonders verdient gemacht haben, durch Beschluss der Generalversammlung jederzeit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

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Artikel 6
Letzte Ehre Beim Tod eines Aktivmitgliedes erweist ihm der Männerchor die letzte Ehre und singt am Grabe oder in der Kirche ein Lied. Bei nicht Aktiv-Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand.
Artikel 7
Passivmitglieder Passivmitglieder sind Personen, die den Männerchor finanziell durch einen jährlichen Beitrag, der vom Vorstand festgesetzt wird, unterstützen, ohne im Chor mitzusingen. Passivmitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.
Artikel 8
Aufnahme neuer Mitglieder

Dem Männerchor können alle männlichen Personen beitreten, die sich mit dem Verein und seinen Zielen verbunden fühlen.
Die Aufnahme in den Männerchor erfolgt jeweils an der nächstfolgenden Generalversammlung.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Generalversammlung.
Die Aufnahme in den Männerchor bedingt für das betreffende Mitglied die Anerkennung dieser Statuten.

Artikel 9
Austritt
Ausschluss

Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung zuhanden der Generalversammlung. Mitglieder, die den statutarischen Pflichten nicht nachkommen oder den Vereinsfrieden nachhaltig belasten, können durch die Generalversammlung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Austretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern steht kein Anrecht auf das Vereinsvermögen zu.

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III. Organisation
Artikel 10
Organe

Organe des Männerchors sind:

         -         die Generalversammlung
         -         der Vorstand
         -         die Rechnungsrevisoren
         -         die Musikkommission

Artikel 11
Ordentliche Generalversammlung

Die Generalversammlung tritt alljährlich anfang des Jahres zur Behandlung der ordentlichen Geschäfte zusammen. Sie ist beschlussfähig, wenn ihre Ansetzung und die zu behandelnden Traktanden sowie die Einladung 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich den Mitgliedern zugestellt oder bekannt gegeben werden. Anträge von Mitgliedern zur Aufnahme in die Traktandenliste der Generalversammlung sind dem Präsidenten spätestens 20 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

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Artikel 12
Ausserordentliche Generalversammlung

Die ausserordentliche Generalversammlung tritt zusammen, wenn der Vorstand oder ein Fünftel aller Mitglieder es für nötig erachten und dies schriftlich verlangen.
Sie ist beschlussfähig, wenn ihre Ansetzung und die zu behandelnden Traktanden 20 Tage vorher schriftlich bekannt gegeben werden.

Artikel 13
Geschäfte der ordentlichen Generalversammlung

1.   Wahl der Stimmenzähler
2.   Appell
3.   Austritte
4.   Aufnahme neuer Mitglieder
5.   Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
6.   Abnahme der Jahresrechnung
7.   Jahresbericht des Präsidenten
8.   Wahlen
9.   Jahresprogramm
10. Aktivmitgliederbeitrag
11.  Ehrungen
12. Verschiedenes
Alle Wahlen und Beschlüsse der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, ausgenommen Art. 20 und 21. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

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Artikel 14

Vorstand, weitere Ämter

 

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- Präsident
- Vizepräsident
- Kassier
- Aktuar
- 1. Beisitzer
- 2. Beisitzer
Der Vorstand tritt nach Bedarf, aber mindestens zweimal jährlich zusammen.
Insbesondere obliegt ihm:
a) die Ausführung der in Art. 2 erwähnten Aufgaben des Vereins
b) die Leitung und Beratung aller Vereinsangelegenheiten
c) die Beantragung von öffentlichen Auftritten
d) die Wahrung der Vereinsinteressen.
Weitere Ämter sind:
- Dirigent
- Vizedirigent
- Musikkommission
- Materialverwalter
- Pressechef
- Fähnrich
- 2 Rechnungsrevisoren.
Der Dirigent (bei Abwesenheit der Vizedirigent) leitet die Proben.

Artikel 15
Rechnungsrevisoren

Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung, die jeweils auf den 31. Dezember abzuschliessen ist. Sie berichten der Generalversammlung über das Prüfungsergebnis und stellen die entsprechenden Anträge

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Artikel 16
Amtsdauer
Wahlturnus
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre (bzw. für den Dirigenten ein Jahr). Die Austretenden sind wieder wählbar.

In einem Jahr werden gewählt:
- Dirigent
- Präsident
- Kassier
- 1. Beisitzer
-  Pressechef
- Fähnrich
- 1. Rechnungsprüfer.

Im andern Jahr:
-  Dirigent
-  Vizedirigent
-  Vizepräsident
-  Aktuar
-  2. Beisitzer
-  Materialverwalter
-  2. Rechnungsprüfer.

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Artikel 17
Musikkommission

Die Musikkommission wird vom Vorstand bestimmt und der GV zur Genehmigung vorgelegt. Der Vorsitz wird vom Vizepräsident geführt.
Sie setzt sich wie folgt zusammen:
- Vizepräsident
- Dirigent
- Vizedirigent
- je ein Mitglied aus jeder Stimmlage.

Die Musikkommission tritt nach Bedarf, aber mindestens einmal jährlich zusammen.Sie bestimmt die Auswahl der Lieder.

Artikel 18
Vereinsvermögen
Haftung

Das Vereinsvermögen setzt sich zusammen aus den Mitgliederbeiträgen, den Spenden, den Erträgen aus Veranstaltungen und aus dem Inventar.
Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.

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Artikel 19
Unterschrift Für den Männerchor zeichnet rechtsverbindlich der Präsident (im Verhinderungsfall der Vizepräsident) in Verbindung mit dem Aktuar oder dem Kassier.
Artikel 20
Auflösung

Die Auflösung des Männerchors kann nur in einer Urabstimmung an einer ausserordentlichen Generalversammlung durch zwei Drittel aller Mitglieder beschlossen werden.
Über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens beschliesst zur Hälfte die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit, die andere Hälfte muss gemäss Statuten vom 24. Februar 1948, zinstragend bei der Kantonalbank Schwyz deponiert werden, bis zur Wiedergründung des Vereins.

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Artikel 21
Statutenänderung Die Statuten können jederzeit mit Zustimmung von 2/3 der Mitglieder abgeändert werden. 
Ausgenommen Artikel 20, dessen Zweckbestimmung nicht geändert werden darf.
Artikel 21

Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 22. Januar 1983 gutgeheissen und treten auf Beginn des Vereinsjahres 1983 in Kraft.
Sie ersetzen die Statuten vom 24. Februar 1948.

Altendorf, den 22. Januar 1983

Der Präsident:         Der Aktuar:

Felix Walker            Paul van Ransbeeck

 

 

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